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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht wäre, dass der Rechtsschein vom Vertretenen - und nicht bloß vom Vertreter - hervorgerufen wurde (vgl. - zum Einschreiten eines tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalts als Vertreter - OGH vom 21. September 2006, 2 Ob 171/06w).Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht wäre, dass der Rechtsschein vom Vertretenen - und nicht bloß vom Vertreter - hervorgerufen wurde vergleiche - zum Einschreiten eines tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalts als Vertreter - OGH vom 21. September 2006, 2 Ob 171/06w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130102.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015