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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863 Abs2;Rechtssatz
Vollmachten können auch konkludent erteilt werden. Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs. 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (vgl. OGH vom 15. Oktober 2012, 6 Ob 192/12x).Vollmachten können auch konkludent erteilt werden. Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2,, Paragraph 914, ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste vergleiche OGH vom 15. Oktober 2012, 6 Ob 192/12x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130102.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015