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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall war unstrittig zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Jänner 2006 ein Übergangsgewinn zu ermitteln, wobei dafür der Bilanzstichtag 31. Jänner 2006 maßgeblich war. Maßgebend für die Bewertung waren die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag aus der Sicht der Bilanzerstellung (vgl. zum so genannten Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106, VwSlg 8150 F/2006, mwN).Im vorliegenden Beschwerdefall war unstrittig zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Jänner 2006 ein Übergangsgewinn zu ermitteln, wobei dafür der Bilanzstichtag 31. Jänner 2006 maßgeblich war. Maßgebend für die Bewertung waren die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag aus der Sicht der Bilanzerstellung vergleiche zum so genannten Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106, VwSlg 8150 F/2006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130053.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015