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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Betrieb, bei dem bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde, ist auf Grund seiner Veräußerung oder Aufgabe ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen. In der dafür zu erstellenden Bilanz ist das gesamte bisherige Betriebsvermögen zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung ergibt sich aus § 6 EStG 1988. Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Für eine Bewertung abweichend vom Nennwert ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2006/15/0151, VwSlg 8405 F/2009, mwN).Bei einem Betrieb, bei dem bisher der Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt wurde, ist auf Grund seiner Veräußerung oder Aufgabe ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. vorzunehmen. In der dafür zu erstellenden Bilanz ist das gesamte bisherige Betriebsvermögen zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung ergibt sich aus Paragraph 6, EStG 1988. Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Für eine Bewertung abweichend vom Nennwert ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2006/15/0151, VwSlg 8405 F/2009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130053.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015