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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Der Beschluss des VfGH vom 12.3.2014, E 30/2014, betrifft, wie sich aus dessen Begründung ergibt (vgl. insbesondere Pkt. 2.1.), die ab dem 1.1.2014 geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 und hat alleine die Abtretung von Beschwerden nach Art. 144 Abs. 3 B-VG gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz zum Inhalt. Er betrifft jedoch nicht den Fall der Abtretung einer vor dem 1.1.2014 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. In Fällen, in denen der VfGH eine Bescheidbeschwerde gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG nach Ablauf des 31. 12.2013 dem VwGH abgetreten hat, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen.Der Beschluss des VfGH vom 12.3.2014, E 30/2014, betrifft, wie sich aus dessen Begründung ergibt vergleiche insbesondere Pkt. 2.1.), die ab dem 1.1.2014 geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 und hat alleine die Abtretung von Beschwerden nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz zum Inhalt. Er betrifft jedoch nicht den Fall der Abtretung einer vor dem 1.1.2014 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. In Fällen, in denen der VfGH eine Bescheidbeschwerde gem. Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach Ablauf des 31. 12.2013 dem VwGH abgetreten hat, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010032.J01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017