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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §81 Abs1;Rechtssatz
Bei der iSd § 25a Abs. 4 Z l VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst. § 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG sieht eine Primärfreiheitsstrafe nur bei einem tatbestandsmäßigen Verhalten vor, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde. Hat das LVwG in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG näher erörtert und wurden dem Revisionswerber erschwerende Umstände iSd zweiten Satzes des § 81 SPG nicht zur Last gelegt, dann erfolgte die Bestrafung zweifelsfrei auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gem. § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.Bei der iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, Z l VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst. Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG sieht eine Primärfreiheitsstrafe nur bei einem tatbestandsmäßigen Verhalten vor, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde. Hat das LVwG in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG näher erörtert und wurden dem Revisionswerber erschwerende Umstände iSd zweiten Satzes des Paragraph 81, SPG nicht zur Last gelegt, dann erfolgte die Bestrafung zweifelsfrei auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gem. Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010113.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018