RS Vwgh 2014/10/29 Ra 2014/01/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §81 Abs1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei der iSd § 25a Abs. 4 Z l VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst. § 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG sieht eine Primärfreiheitsstrafe nur bei einem tatbestandsmäßigen Verhalten vor, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde. Hat das LVwG in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG näher erörtert und wurden dem Revisionswerber erschwerende Umstände iSd zweiten Satzes des § 81 SPG nicht zur Last gelegt, dann erfolgte die Bestrafung zweifelsfrei auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gem. § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.Bei der iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, Z l VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst. Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG sieht eine Primärfreiheitsstrafe nur bei einem tatbestandsmäßigen Verhalten vor, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde. Hat das LVwG in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG näher erörtert und wurden dem Revisionswerber erschwerende Umstände iSd zweiten Satzes des Paragraph 81, SPG nicht zur Last gelegt, dann erfolgte die Bestrafung zweifelsfrei auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gem. Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010113.L01

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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