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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §301;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 302 Abs. 1 EO wurde kein Umsatzsteuertatbestand geschaffen. Es ist aber nicht von einer "authentischen Interpretation" auszugehen. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000 sollten die Bestimmungen betreffend den Kostenersatz des Drittschuldners vereinfacht und eine unterschiedliche Handhabung durch Gerichte vermieden werden. Zweck der Novellierung des § 302 EO war u.a. die Klarstellung, dass Umsatzsteuer nicht über die Pauschalbeträge hinausgehend gesondert geltend gemacht werden könne (vgl. Feil, Exekutionsordnung5, 2. Erg.-Lfg., § 302 Tz 6); ob die Erbringung der Drittschuldnererklärung eine steuerbare Leistung nach dem UStG darstellt, war hingegen nicht Regelungsgegenstand des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang.Mit der Bestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, EO wurde kein Umsatzsteuertatbestand geschaffen. Es ist aber nicht von einer "authentischen Interpretation" auszugehen. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000 sollten die Bestimmungen betreffend den Kostenersatz des Drittschuldners vereinfacht und eine unterschiedliche Handhabung durch Gerichte vermieden werden. Zweck der Novellierung des Paragraph 302, EO war u.a. die Klarstellung, dass Umsatzsteuer nicht über die Pauschalbeträge hinausgehend gesondert geltend gemacht werden könne vergleiche Feil, Exekutionsordnung5, 2. Erg.-Lfg., Paragraph 302, Tz 6); ob die Erbringung der Drittschuldnererklärung eine steuerbare Leistung nach dem UStG darstellt, war hingegen nicht Regelungsgegenstand des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150181.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018