RS Vwgh 2014/10/30 2011/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2014
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Index

E6J
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61998CJ0384 VORAB;
BAO §169;
EO §301;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Bei der Erfüllung einer Zeugenpflicht handelt es sich (anders als bei Sachverständigenleistungen; vgl. hiezu EuGH vom 14. September 2000, C-384/98, Österreichischer Bundesschatz) weder um eine Lieferung noch um eine Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor Gericht erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; es fehlt auch am Leistungsaustausch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1986, 86/17/0023, ÖStZB 1987, 29; vgl. - zur deutschen Rechtslage - Robisch in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz12, § 1 Tz 58, "Sachverständige"). Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit; Zeugengebühren tragen Schadenersatzcharakter (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 58). Ein Zeuge soll im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen (vgl. Ritz, BAO5, § 169 Tz 1). In vergleichbarer Weise teilt ein Drittschuldner dem Exekutionsgericht und dem betreibenden Gläubiger Tatsachen mit; eine Drittschuldnererklärung nach § 301 EO ist eine bloße Wissenserklärung (vgl. OGH vom 27. Mai 1992, 9 ObA 66/92). Die Drittschuldnererklärung dient ebenso wie eine Zeugenaussage dazu, dass dem Gericht sowie den (anderen) Verfahrensparteien Tatsachen (bzw. ein Sachverhalt) bekannt gegeben werden. Eine derartige Mitteilung ist ebenso wie eine Zeugenaussage objektiv betrachtet nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Entgelt für die Drittschuldnererklärung trägt - in gleicher Weise wie Zeugengebühren - Ersatzcharakter: Der "Kostenersatz" dient - ebenso wie die Zeugengebühren - lediglich dazu, Aufwendungen (bzw. sonstige Nachteile), die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind, (pauschaliert) zu ersetzen.Bei der Erfüllung einer Zeugenpflicht handelt es sich (anders als bei Sachverständigenleistungen; vergleiche hiezu EuGH vom 14. September 2000, C-384/98, Österreichischer Bundesschatz) weder um eine Lieferung noch um eine Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor Gericht erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; es fehlt auch am Leistungsaustausch vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1986, 86/17/0023, ÖStZB 1987, 29; vergleiche - zur deutschen Rechtslage - Robisch in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz12, Paragraph eins, Tz 58, "Sachverständige"). Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit; Zeugengebühren tragen Schadenersatzcharakter vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 58). Ein Zeuge soll im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 169, Tz 1). In vergleichbarer Weise teilt ein Drittschuldner dem Exekutionsgericht und dem betreibenden Gläubiger Tatsachen mit; eine Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, EO ist eine bloße Wissenserklärung vergleiche OGH vom 27. Mai 1992, 9 ObA 66/92). Die Drittschuldnererklärung dient ebenso wie eine Zeugenaussage dazu, dass dem Gericht sowie den (anderen) Verfahrensparteien Tatsachen (bzw. ein Sachverhalt) bekannt gegeben werden. Eine derartige Mitteilung ist ebenso wie eine Zeugenaussage objektiv betrachtet nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Entgelt für die Drittschuldnererklärung trägt - in gleicher Weise wie Zeugengebühren - Ersatzcharakter: Der "Kostenersatz" dient - ebenso wie die Zeugengebühren - lediglich dazu, Aufwendungen (bzw. sonstige Nachteile), die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind, (pauschaliert) zu ersetzen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998CJ0384 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150181.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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