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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Tatsachenfeststellungen, wie jene zum Vorliegen nicht ersetzter Reisespesen, betreffen die Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 10).Tatsachenfeststellungen, wie jene zum Vorliegen nicht ersetzter Reisespesen, betreffen die Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 167, Tz 10).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150140.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015