RS Vwgh 2014/10/30 2011/15/0140

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Veröffentlicht am 30.10.2014
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Tatsachenfeststellungen, wie jene zum Vorliegen nicht ersetzter Reisespesen, betreffen die Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 10).Tatsachenfeststellungen, wie jene zum Vorliegen nicht ersetzter Reisespesen, betreffen die Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 167, Tz 10).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150140.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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