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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010M019 EUV Art19;Rechtssatz
Auf das (vom Eigentum am Gewässergrund losgelöste) Fischereirecht können nicht alle für Grundstücke bestehenden zivilrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Gerade diese bloß eingeschränkte Anwendbarkeit bürgerlichrechtlicher Regelungen hat zur Folge, dass in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ob das Fischereirecht zu den Berechtigungen, auf welche "die Vorschriften" des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zählt (vgl. für viele Ruppe, UStG3, § 6 Tz 393; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, Anm. 29 zu § 6 Abs. 1 Z 16). Der in Rede stehende Begriff der "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden", hat sohin keinen eindeutigen Inhalt. Er ist mangels eindeutigen Inhalts der nationalen Vorschrift einer unionsrechtlichen Auslegung zugänglich (vgl. zu den Grenzen richtlinienkonformer Rechtsauslegung Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Art. 19 EUV Rn. 39). In diesem Sinne ist der Begriff der "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden" auf jene Rechte einzuschränken, die unionsrechtlich den Grundstücksbegriff erfüllen. Da die Auslegung des Begriffes "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B lit. b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht von der Auslegung abhängt, die ihm im Zivilrecht eines Mitgliedstaates gegeben wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, C-315/00, Maierhofer, Rn. 26), kann auch nicht gesagt werden, dass die innerstaatliche Erweiterung der Steuerbefreiung auf die "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden" in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, von vornherein ohne Anwendungsbereich bliebe. Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken im Sinne der zitierten Richtlinienbestimmung besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. die Urteile des EuGH vom 4. Oktober 2001, C-326/99, "Goed Wonen", Rn. 55, und vom 12. Juni 2003, C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Rn. 25). Dies kann beispielsweise auf die Einräumung des innerstaatlich nicht als Grundstück einzustufenden Baurechts durch den Liegenschaftseigentümer zutreffen.Auf das (vom Eigentum am Gewässergrund losgelöste) Fischereirecht können nicht alle für Grundstücke bestehenden zivilrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Gerade diese bloß eingeschränkte Anwendbarkeit bürgerlichrechtlicher Regelungen hat zur Folge, dass in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ob das Fischereirecht zu den Berechtigungen, auf welche "die Vorschriften" des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 zählt vergleiche für viele Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz 393; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, Anmerkung 29 zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16,). Der in Rede stehende Begriff der "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden", hat sohin keinen eindeutigen Inhalt. Er ist mangels eindeutigen Inhalts der nationalen Vorschrift einer unionsrechtlichen Auslegung zugänglich vergleiche zu den Grenzen richtlinienkonformer Rechtsauslegung Lenz/Borchardt, EU-Verträge5, Artikel 19, EUV Rn. 39). In diesem Sinne ist der Begriff der "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden" auf jene Rechte einzuschränken, die unionsrechtlich den Grundstücksbegriff erfüllen. Da die Auslegung des Begriffes "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Artikel 13, Teil B Litera b, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht von der Auslegung abhängt, die ihm im Zivilrecht eines Mitgliedstaates gegeben wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, C-315/00, Maierhofer, Rn. 26), kann auch nicht gesagt werden, dass die innerstaatliche Erweiterung der Steuerbefreiung auf die "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden" in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994, von vornherein ohne Anwendungsbereich bliebe. Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken im Sinne der zitierten Richtlinienbestimmung besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen vergleiche z.B. die Urteile des EuGH vom 4. Oktober 2001, C-326/99, "Goed Wonen", Rn. 55, und vom 12. Juni 2003, C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Rn. 25). Dies kann beispielsweise auf die Einräumung des innerstaatlich nicht als Grundstück einzustufenden Baurechts durch den Liegenschaftseigentümer zutreffen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0326 Stichting Goed Wonen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150123.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018