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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Bei Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0161, VwSlg 8312 F/2008). Beim UStG 1994 handelt es sich um ein zur Durchführung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erlassenes Gesetz.Bei Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0161, VwSlg 8312 F/2008). Beim UStG 1994 handelt es sich um ein zur Durchführung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erlassenes Gesetz.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150123.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018