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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/13/0124 E 26. November 2014 2011/13/0128 E 26. November 2014 2011/13/0055 E 26. November 2014Rechtssatz
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) mehrstufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Im Feststellungsbescheid nach § 24a Abs. 1 Z 1 vierter Teilstrich KStG 1988 ist ausdrücklich auch über die "anrechenbaren ausländischen Steuern" abzusprechen. Die Systematik der Ermittlung des Gruppeneinkommens in einem mehrstufigen Verfahren spricht somit gegen den Standpunkt einer Anrechnung der ausländischen Steuern auf die von anderen Gruppenmitgliedern beigesteuerten Gruppenergebnisse. In diesem Sinne spricht sich die Literatur weitgehend einhellig dafür aus, den Anrechnungshöchstbetrag auf Ebene jenes Gruppenunternehmens zu ermitteln, auf dessen ausländische Einkünfte Quellensteuern einbehalten wurden. Nach Dommes/Schuch (Gruppenbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen, 372 ff, in Lang et al, Grundfragen der Gruppenbesteuerung) hat der Gruppenträger unabhängig von den zugerechneten Ergebnissen der Gruppenmitglieder für seine in eigener Person bezogenen ausländischen Einkünfte, die anrechnungsbegünstigt sind, eine Höchstbetragsberechnung nach den üblichen Regeln durchzuführen. Aus der abkommensrechtlich gebotenen Anrechnung für diese durch den Gruppenträger in eigener Person erzielten anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte kann keine Verpflichtung zur gruppenweiten Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages abgeleitet werden (sinngemäß gleichlautend Wilpinger, Anrechnung ausländischer Quellensteuern und Gruppenbesteuerung, FJ 5/2006, 174; Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K257; Aigner/Tumpel, Anrechnungshöchstbetrag und Gruppenbesteuerung, taxlex 2005, 208; Wiedermann/Wilpinger, Ergebnisermittlung bzw. -zurechnung im Inland, Damböck et al, 101, in Gruppenbesteuerung; Urtz in Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Tz 283).Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) mehrstufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO festgestellt. Im Feststellungsbescheid nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Teilstrich KStG 1988 ist ausdrücklich auch über die "anrechenbaren ausländischen Steuern" abzusprechen. Die Systematik der Ermittlung des Gruppeneinkommens in einem mehrstufigen Verfahren spricht somit gegen den Standpunkt einer Anrechnung der ausländischen Steuern auf die von anderen Gruppenmitgliedern beigesteuerten Gruppenergebnisse. In diesem Sinne spricht sich die Literatur weitgehend einhellig dafür aus, den Anrechnungshöchstbetrag auf Ebene jenes Gruppenunternehmens zu ermitteln, auf dessen ausländische Einkünfte Quellensteuern einbehalten wurden. Nach Dommes/Schuch (Gruppenbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen, 372 ff, in Lang et al, Grundfragen der Gruppenbesteuerung) hat der Gruppenträger unabhängig von den zugerechneten Ergebnissen der Gruppenmitglieder für seine in eigener Person bezogenen ausländischen Einkünfte, die anrechnungsbegünstigt sind, eine Höchstbetragsberechnung nach den üblichen Regeln durchzuführen. Aus der abkommensrechtlich gebotenen Anrechnung für diese durch den Gruppenträger in eigener Person erzielten anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte kann keine Verpflichtung zur gruppenweiten Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages abgeleitet werden (sinngemäß gleichlautend Wilpinger, Anrechnung ausländischer Quellensteuern und Gruppenbesteuerung, FJ 5/2006, 174; Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K257; Aigner/Tumpel, Anrechnungshöchstbetrag und Gruppenbesteuerung, taxlex 2005, 208; Wiedermann/Wilpinger, Ergebnisermittlung bzw. -zurechnung im Inland, Damböck et al, 101, in Gruppenbesteuerung; Urtz in Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz, Paragraph 9, Tz 283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150112.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018