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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Erlass des ihm mit hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/08/0076, auferlegten Aufwandersatzes zurückgewiesen. Da für eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über einen solchen Antrag keine Rechtsgrundlage besteht, ist die Zurückweisung zu Recht erfolgt. In der vorliegenden außerordentlichen Revision konnten demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Erlass des ihm mit hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/08/0076, auferlegten Aufwandersatzes zurückgewiesen. Da für eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über einen solchen Antrag keine Rechtsgrundlage besteht, ist die Zurückweisung zu Recht erfolgt. In der vorliegenden außerordentlichen Revision konnten demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080036.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015