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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0202 E 19. September 2001 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E 25. 06. 1992, 91/09/0148).Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E 25. 06. 1992, 91/09/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090023.J04Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015