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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass unter einem "Altbestand" nur eine Maßnahme zu verstehen ist, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt worden ist und seither unverändert andauert (vgl. E 12. April 2010, 2008/10/0072), ist das LVwG zur Auffassung gelangt, dass lediglich Instandhaltungsarbeiten an der Zaunanlage (nicht aber eine "Erneuerung") vorgenommen worden sind, sodass das Merkmal des unveränderten Bestandes erfüllt ist. Damit ist das LVwG nicht von der hg. Judikatur zum Vorliegen eines Altbestandes abgewichen.Ausgehend davon, dass unter einem "Altbestand" nur eine Maßnahme zu verstehen ist, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt worden ist und seither unverändert andauert vergleiche E 12. April 2010, 2008/10/0072), ist das LVwG zur Auffassung gelangt, dass lediglich Instandhaltungsarbeiten an der Zaunanlage (nicht aber eine "Erneuerung") vorgenommen worden sind, sodass das Merkmal des unveränderten Bestandes erfüllt ist. Damit ist das LVwG nicht von der hg. Judikatur zum Vorliegen eines Altbestandes abgewichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100039.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015