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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die gegen das Erkenntnis des VwG erhobene Revision war an den VwGH adressiert und langte bei diesem ein. Sie wurde an das VwG weitergeleitet, wo sie am 14. August 2014 eingelangt ist. Das VwG hat dem VwGH die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs. 1 bis 6 nach dem Abs. 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der VwGH über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs. 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim VwG einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 16. Juni 2014 dem Revisionswerber zugestellte Erkenntnis des VwG mit ihrem Einlangen beim VwG am 14. August 2014 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den VwGH an das VwG benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl. B 24. April 2014, Ro 2014/09/0044).Die gegen das Erkenntnis des VwG erhobene Revision war an den VwGH adressiert und langte bei diesem ein. Sie wurde an das VwG weitergeleitet, wo sie am 14. August 2014 eingelangt ist. Das VwG hat dem VwGH die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Daher sind die Paragraph 30 a, Absatz eins bis 6 nach dem Absatz 7, dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der VwGH über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG und des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim VwG einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 16. Juni 2014 dem Revisionswerber zugestellte Erkenntnis des VwG mit ihrem Einlangen beim VwG am 14. August 2014 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den VwGH an das VwG benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht vergleiche B 24. April 2014, Ro 2014/09/0044).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090020.L01Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015