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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung iSd § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (Hinweis E 7. Mai 1997, 95/09/0293; E 16. September 2010, 2007/09/0272).Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (Hinweis E 7. Mai 1997, 95/09/0293; E 16. September 2010, 2007/09/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.M02Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015