RS Vwgh 2014/11/5 2013/10/0238

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 2 Tir RehabilitationsG 1983 hat die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von "sachverständigen Äußerungen" zu erfolgen. Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. E 24. Oktober 2012, 2008/17/0122). Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 18 Abs. 2 legcit die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Tir RehabilitationsG 1983 hat die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von "sachverständigen Äußerungen" zu erfolgen. Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche E 24. Oktober 2012, 2008/17/0122). Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Paragraph 18, Absatz 2, legcit die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100238.X04

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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