RS Vwgh 2014/11/5 2012/10/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der nach § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann.Aus der nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100252.X01

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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