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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Aus der nach § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann.Aus der nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100252.X01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015