RS Vwgh 2014/11/5 2012/10/0064

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §43;
NatSchG OÖ 2001 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 43 OÖ NatSchG 2001 wird die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Ein solcher Bescheid entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl. E 24. Oktober 2011, 2010/10/0231).Gemäß Paragraph 43, OÖ NatSchG 2001 wird die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Ein solcher Bescheid entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat vergleiche E 24. Oktober 2011, 2010/10/0231).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100064.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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