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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 43 OÖ NatSchG 2001 wird die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Ein solcher Bescheid entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl. E 24. Oktober 2011, 2010/10/0231).Gemäß Paragraph 43, OÖ NatSchG 2001 wird die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Ein solcher Bescheid entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat vergleiche E 24. Oktober 2011, 2010/10/0231).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100064.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015