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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0060 B 23. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095 und vom 31. März 2005, 2002/20/0582). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (Hinweis E vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095 und vom 31. März 2005, 2002/20/0582). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200133.L02Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017