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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005;Rechtssatz
Eine "Wahrunterstellung" in dem Sinn, dass es (der Verwaltungsbehörde oder) dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG 2014 fremd (vgl. zu einer solchen Möglichkeit etwa § 244 Abs. 3 der deutschen Strafprozessordnung, nach dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Auch die für das hier in Rede stehende Verfahren nach dem AsylG 2005 geltenden speziellen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG 2014 und des AsylG 2005 enthalten eine solche Ermächtigung nicht.Eine "Wahrunterstellung" in dem Sinn, dass es (der Verwaltungsbehörde oder) dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG 2014 fremd vergleiche zu einer solchen Möglichkeit etwa Paragraph 244, Absatz 3, der deutschen Strafprozessordnung, nach dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Auch die für das hier in Rede stehende Verfahren nach dem AsylG 2005 geltenden speziellen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG 2014 und des AsylG 2005 enthalten eine solche Ermächtigung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L10Im RIS seit
19.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017