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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vorzunehmen. Insoweit ist gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche(..) Sachverhalt" festzustellen. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vorschriften beantwortet werden.Ein Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vorzunehmen. Insoweit ist gemäß dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche(..) Sachverhalt" festzustellen. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vorschriften beantwortet werden.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L09Im RIS seit
19.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017