RS Vwgh 2014/11/12 Ra 2014/20/0029

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Veröffentlicht am 12.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene fehlende Ermittlungstätigkeit seitens der Verwaltungsbehörde ergibt sich im gegenständlichen Fall alleine daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem für die Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich erachteten Punkt (im Konkreten: der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers als Zielort einer Rückkehr) im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung von der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes abweicht und den vom Bundesasylamt angenommenen Sachverhalt (Herkunft des Revisionswerbers aus Kabul, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul) seiner Entscheidung nicht zugrunde legt. Wenn das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt als dies die Verwaltungsbehörde getan hat und sich infolge dessen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt, stellt dies in einem Fall wie dem vorliegenden keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Sinne der im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kriterien dar, die zur Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr selbst weitere Ermittlungen vornehmen und deren Ergebnisse einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen.Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene fehlende Ermittlungstätigkeit seitens der Verwaltungsbehörde ergibt sich im gegenständlichen Fall alleine daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem für die Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich erachteten Punkt (im Konkreten: der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers als Zielort einer Rückkehr) im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung von der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes abweicht und den vom Bundesasylamt angenommenen Sachverhalt (Herkunft des Revisionswerbers aus Kabul, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul) seiner Entscheidung nicht zugrunde legt. Wenn das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt als dies die Verwaltungsbehörde getan hat und sich infolge dessen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt, stellt dies in einem Fall wie dem vorliegenden keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Sinne der im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kriterien dar, die zur Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtigte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr selbst weitere Ermittlungen vornehmen und deren Ergebnisse einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200029.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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