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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62;Rechtssatz
Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist jedenfalls (spätestens) dann als erlassen anzusehen und hat sohin rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200028.F04Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017