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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §75;Rechtssatz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Aufgaben des seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Bundesasylamtes mit 1. Jänner 2014 übernommen hat und sohin - was zwar nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, sich aber zweifelsfrei aus den in § 75 Abs. 17 bis 22 AsylG 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen ergibt - im gegenständlichen (einen Übergangsfall betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen war, war im Verfahren über die Beschwerde gemäß § 18 VwGVG Partei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Aufgaben des seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Bundesasylamtes mit 1. Jänner 2014 übernommen hat und sohin - was zwar nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, sich aber zweifelsfrei aus den in Paragraph 75, Absatz 17 bis 22 AsylG 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen ergibt - im gegenständlichen (einen Übergangsfall betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anzusehen war, war im Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200028.F03Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017