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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/20/0022 B 10. September 2014 RS 2 (hier: ohne die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) mit 1. Jänner 2014 eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (s. auch die Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11). Schon der Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG ("gestellt") legt nahe, dass es darauf ankommt, dass der Antrag der zuständigen Einbringungsstelle tatsächlich zugekommen ist. In den Materialien (vgl. wiederum RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11) findet sich kein gegenteiliger Hinweis. Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages (mag dieser Antrag auch schon früher einem Zustelldienst übergeben worden sein) entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht sohin von vornherein ins Leere.Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) mit 1. Jänner 2014 eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (s. auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, Sitzung 11). Schon der Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ("gestellt") legt nahe, dass es darauf ankommt, dass der Antrag der zuständigen Einbringungsstelle tatsächlich zugekommen ist. In den Materialien vergleiche wiederum Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, Sitzung 11) findet sich kein gegenteiliger Hinweis. Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages (mag dieser Antrag auch schon früher einem Zustelldienst übergeben worden sein) entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht sohin von vornherein ins Leere.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200028.F01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017