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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0157 B 18. April 2013 RS 2Stammrechtssatz
Ein Kostenzuspruch hat in Konstellationen, wo die Urschrift der Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, die Erledigung demnach nicht wirksam erlassen wurde und daher keine Bescheidqualität aufweist, zu unterbleiben (vgl. B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).Ein Kostenzuspruch hat in Konstellationen, wo die Urschrift der Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, die Erledigung demnach nicht wirksam erlassen wurde und daher keine Bescheidqualität aufweist, zu unterbleiben vergleiche B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210247.X02Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015