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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0157 B 18. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005) und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit - auch angesichts des § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 - die Bescheidqualität (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005) und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit - auch angesichts des Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 - die Bescheidqualität (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216; B 29. September 2011, 2010/21/0289).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210247.X01Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015