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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" in Verbindung mit der Rückforderung war wegen entschiedener Sache unzulässig.Die Rückforderung einer Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" in Verbindung mit der Rückforderung war wegen entschiedener Sache unzulässig.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080044.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015