RS Vwgh 2014/11/12 2013/08/0044

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Veröffentlicht am 12.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" in Verbindung mit der Rückforderung war wegen entschiedener Sache unzulässig.Die Rückforderung einer Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" in Verbindung mit der Rückforderung war wegen entschiedener Sache unzulässig.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080044.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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