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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2012/I/120;Rechtssatz
Eine amtswegige Ruhestandsversetzung kommt nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des § 22 BDG 1979 zur Verfügung (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0008). Die disziplinäre Verurteilung des Beamten spricht für seine Schuldfähigkeit. Der Umstand, wonach der Beamte das ihm vorgeworfene Verhalten ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Verurteilung fortgesetzt hat, reicht allein für die Annahme, es sei von seinem Willen nicht beherrschbar, keinesfalls aus.Eine amtswegige Ruhestandsversetzung kommt nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des Paragraph 22, BDG 1979 zur Verfügung vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0008). Die disziplinäre Verurteilung des Beamten spricht für seine Schuldfähigkeit. Der Umstand, wonach der Beamte das ihm vorgeworfene Verhalten ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Verurteilung fortgesetzt hat, reicht allein für die Annahme, es sei von seinem Willen nicht beherrschbar, keinesfalls aus.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120021.J06Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016