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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Enthält ein Gutachten unklare Passagen, so hat die Behörde den Sinngehalt des Gutachtens nicht durch deren Auslegung zu gewinnen, sondern zunächst auf eine entsprechende Klarstellung des Gutachtens zu drängen.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Diverses Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120021.J02Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016