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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2012/I/120;Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung ua auch voraussetzt, dass der Beamte nicht nur auf dem ihm derzeit zugewiesenen Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig ist, sondern - darüber hinaus - dass ihm kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung zugewiesen werden könnte.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 ist davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung ua auch voraussetzt, dass der Beamte nicht nur auf dem ihm derzeit zugewiesenen Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig ist, sondern - darüber hinaus - dass ihm kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung zugewiesen werden könnte.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120021.J01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016