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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Lässt es die Formulierung im Antrag (hier: auf vorzeitige Beendigung eines Karenzurlaubes) eines (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers offen, ob damit eine Rechtsgestaltung (durch die Dienstbehörde) oder aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird, erweist sich der in Rede stehende Antrag als unzulässig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120011.J02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017