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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0012 Ra 2014/18/0013 Ra 2014/18/0083 Ra 2014/18/0015 Ra 2014/18/0016 Ra 2014/18/0014Rechtssatz
Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180011.L01Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015