RS Vwgh 2014/11/13 Ra 2014/18/0011

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGVG 2014 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0012 Ra 2014/18/0013 Ra 2014/18/0083 Ra 2014/18/0015 Ra 2014/18/0016 Ra 2014/18/0014

Rechtssatz

Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180011.L01

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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