RS Vwgh 2014/11/13 2011/12/0037

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1325;
GehG 1956 §83c idF 2008/I/147;
VwRallg;
WHG 1992 §9 Abs1 idF 1997/I/061;
WHG 1992 §9 Abs2 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

§ 83c GehG 1956 wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG 1992 - der auf GEGEN DEN TÄTER gerichtete Ersatzansprüche abstellt, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet - gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. AB zu BGBl. I Nr. 87/2002, 1079 BlgNR 21. GP 13, und E 5.7.2006, 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG 1992 und § 83c GehG 1956 sowie der Gesetzesmaterialien zu § 83c GehG 1956 ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG 1956 darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG 1956 nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.Paragraph 83 c, GehG 1956 wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG 1992 - der auf GEGEN DEN TÄTER gerichtete Ersatzansprüche abstellt, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet - gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, 1079 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 13, und E 5.7.2006, 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Paragraph 9, WHG 1992 und Paragraph 83 c, GehG 1956 sowie der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 83 c, GehG 1956 ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in Paragraph 83 c, GehG 1956 darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, GehG 1956 nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011120037.X02

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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