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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Schon der Wortlaut der Überschrift des § 83c GehG 1956 ("Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld") bringt zum Ausdruck, dass eine Leistung auf Grundlage des § 83c GehG 1956 nur dann erfolgen kann, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert § 83c GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht.Schon der Wortlaut der Überschrift des Paragraph 83 c, GehG 1956 ("Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld") bringt zum Ausdruck, dass eine Leistung auf Grundlage des Paragraph 83 c, GehG 1956 nur dann erfolgen kann, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert Paragraph 83 c, GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011120037.X01Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015