RS Vwgh 2014/11/13 2011/12/0037

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1325;
GehG 1956 §83c idF 2008/I/147;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut der Überschrift des § 83c GehG 1956 ("Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld") bringt zum Ausdruck, dass eine Leistung auf Grundlage des § 83c GehG 1956 nur dann erfolgen kann, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert § 83c GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht.Schon der Wortlaut der Überschrift des Paragraph 83 c, GehG 1956 ("Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld") bringt zum Ausdruck, dass eine Leistung auf Grundlage des Paragraph 83 c, GehG 1956 nur dann erfolgen kann, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert Paragraph 83 c, GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011120037.X01

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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