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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168). Der angefochtene Bescheid gibt in einem seiner Spruchpunkte der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den angefochtenen Abänderungsbescheid betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2005 "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid - hier:Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2008/03/0168). Der angefochtene Bescheid gibt in einem seiner Spruchpunkte der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den angefochtenen Abänderungsbescheid betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2005 "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid - hier:
jener über die antragsgemäße Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 - wieder auf (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 301; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 74). Damit fehlte es beim Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.jener über die antragsgemäße Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 - wieder auf vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 301; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 74). Damit fehlte es beim Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170113.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016