RS Vwgh 2014/11/17 2013/17/0111

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Veröffentlicht am 17.11.2014
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 2007 §19 Abs3;

Rechtssatz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für die Jahre 2006 und 2007 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0036, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung der zusätzlichen Beihilfebeträge für die genannten Jahre an die Behörde erster Instanz.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 3, MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für die Jahre 2006 und 2007 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0036, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung der zusätzlichen Beihilfebeträge für die genannten Jahre an die Behörde erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170111.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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