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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litc;Rechtssatz
Nach § 76 Abs. 1 lit. c BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. Ritz, BAO5, § 76 Tz 8, mwN). Das wäre etwa dann der Fall, wenn über die Interessen des jeweiligen Rechtsträgers hinausgehende Privatinteressen des Organwalters hinzutreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 15, mwN zur wortgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG).Nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 76, Tz 8, mwN). Das wäre etwa dann der Fall, wenn über die Interessen des jeweiligen Rechtsträgers hinausgehende Privatinteressen des Organwalters hinzutreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 7, Rz 15, mwN zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170532.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015