RS Vwgh 2014/11/17 2012/17/0532

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Gemäß § 177 Abs. 1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die BAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung eines Amtssachverständigen. Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0143 und 0144, mwN). Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN).Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die BAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung eines Amtssachverständigen. Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0143 und 0144, mwN). Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170532.X02

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten