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L65508 Fischerei VorarlbergNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN). § 15 Abs. 2 BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in § 15 Abs. 1 leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN). Paragraph 15, Absatz 2, BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170532.X01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015