RS Vwgh 2014/11/17 2012/17/0532

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Veröffentlicht am 17.11.2014
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Index

L65508 Fischerei Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §15 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §15 Abs2;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN). § 15 Abs. 2 BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in § 15 Abs. 1 leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN). Paragraph 15, Absatz 2, BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170532.X01

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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