RS Vwgh 2014/11/17 2012/17/0451

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/04 Genossenschaftsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Ausspruch über das von der beschwerdeführenden Partei (dem Genossenschaftsverband) primär gestellte Feststellungsbegehren ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Damit hat aber die belangte Behörde nicht zuerst über den Primärantrag abgesprochen, sodass die Bedingung für eine Erledigung des Eventualantrages nicht eingetreten ist. Wenn auch die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende Frage nach dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 im angefochtenen Bescheid über die behördliche Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts eine Vorfrage darstellt, wird damit der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit entzogen, die Rechtmäßigkeit ihres Feststellungsantrages vorweg von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0160). Die belangte Behörde wurde mit ihrem Vorgehen dem Parteiantrag nicht gerecht, wonach eine Entscheidung über die Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts erst nach erfolgloser Erledigung des Primärantrages auf Feststellung zu erfolgen hat. Da über den Antrag auf Feststellung nicht vorweg entschieden worden ist, konnte die belangte Behörde zur Entscheidung über den Eventualantrag noch nicht zuständig werden und war der - über die bloß hilfsweise beantragte Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts absprechende - angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Ein Ausspruch über das von der beschwerdeführenden Partei (dem Genossenschaftsverband) primär gestellte Feststellungsbegehren ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Damit hat aber die belangte Behörde nicht zuerst über den Primärantrag abgesprochen, sodass die Bedingung für eine Erledigung des Eventualantrages nicht eingetreten ist. Wenn auch die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende Frage nach dem Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GenRevG 1997 im angefochtenen Bescheid über die behördliche Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts eine Vorfrage darstellt, wird damit der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit entzogen, die Rechtmäßigkeit ihres Feststellungsantrages vorweg von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0160). Die belangte Behörde wurde mit ihrem Vorgehen dem Parteiantrag nicht gerecht, wonach eine Entscheidung über die Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts erst nach erfolgloser Erledigung des Primärantrages auf Feststellung zu erfolgen hat. Da über den Antrag auf Feststellung nicht vorweg entschieden worden ist, konnte die belangte Behörde zur Entscheidung über den Eventualantrag noch nicht zuständig werden und war der - über die bloß hilfsweise beantragte Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts absprechende - angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170451.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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