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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, zum einen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder, zum anderen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2000/17/0229, mwN). Der Inhalt des Antrages des Genossenschaftsverbandes ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, seine Rechtsauffassung zu bestätigen, dass die Änderung des Verbandsstatuts nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 fällt. Wenn der Genossenschaftsverband in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine Negativbestätigung der Behörde nicht vorgesehen sei, räumt er damit ein, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid fehlt, doch ist hinreichend erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf Feststellung auf Grund eines privaten Interesses geltend macht. Nach dem objektiven Erklärungswert zielt das Begehren des Genossenschaftsverbandes auf eine bescheidmäßige Feststellung und nicht auf die bloße Abgabe einer Wissenserklärung ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0120).Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, zum einen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder, zum anderen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2000/17/0229, mwN). Der Inhalt des Antrages des Genossenschaftsverbandes ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, seine Rechtsauffassung zu bestätigen, dass die Änderung des Verbandsstatuts nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GenRevG 1997 fällt. Wenn der Genossenschaftsverband in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine Negativbestätigung der Behörde nicht vorgesehen sei, räumt er damit ein, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Feststellungsbescheid fehlt, doch ist hinreichend erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf Feststellung auf Grund eines privaten Interesses geltend macht. Nach dem objektiven Erklärungswert zielt das Begehren des Genossenschaftsverbandes auf eine bescheidmäßige Feststellung und nicht auf die bloße Abgabe einer Wissenserklärung ab vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0120).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170451.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015