Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/02/0276Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. E 23. Mai 2002, 2001/03/0417). Kann der Lenker am Unfallort nichts von dem Unfall bemerken, verlässt er somit den Unfallort, ohne dass ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, ist es ihm aber auch nicht zuzumuten, ausschließlich aus der (allenfalls bemerkbaren) Tatsache, dass ein hinter ihm herfahrender Verkehrsteilnehmer öfters die Hupe bzw. Lichthupe betätigt, zu schließen, dass er möglicherweise ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Lenker die im Zuge der Nachfahrt getätigten Lichthup- und Hupsignale bemerkte oder bemerken musste, weil er mangels Durchführung eines riskanten Fahrmanövers oder Vorliegen einer anderen erhöhten Gefährdungssituation nicht davon ausgehen musste, dass sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich war.Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet vergleiche E 23. Mai 2002, 2001/03/0417). Kann der Lenker am Unfallort nichts von dem Unfall bemerken, verlässt er somit den Unfallort, ohne dass ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, ist es ihm aber auch nicht zuzumuten, ausschließlich aus der (allenfalls bemerkbaren) Tatsache, dass ein hinter ihm herfahrender Verkehrsteilnehmer öfters die Hupe bzw. Lichthupe betätigt, zu schließen, dass er möglicherweise ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Lenker die im Zuge der Nachfahrt getätigten Lichthup- und Hupsignale bemerkte oder bemerken musste, weil er mangels Durchführung eines riskanten Fahrmanövers oder Vorliegen einer anderen erhöhten Gefährdungssituation nicht davon ausgehen musste, dass sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich war.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020237.X02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015