RS Vwgh 2014/11/17 2010/17/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
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Index

E1P
E3L E06202020
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
32006L0048 Banken-RL Art55;
32013L0036 Kreditinstitute-RL Art72;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Einer zur Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde steht der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wie er nunmehr seine positive Ausformung insbesondere in Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC, aber auch Art. 55 der Richtlinie 2006/48/EG bzw. nunmehr Art. 72 der Richtlinie 2013/36/EU gefunden hat, nicht entgegen. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.Einer zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde steht der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wie er nunmehr seine positive Ausformung insbesondere in Artikel 47, Absatz eins und 2 GRC, aber auch Artikel 55, der Richtlinie 2006/48/EG bzw. nunmehr Artikel 72, der Richtlinie 2013/36/EU gefunden hat, nicht entgegen. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170039.X02

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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