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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;Rechtssatz
Einer zur Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde steht der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wie er nunmehr seine positive Ausformung insbesondere in Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC, aber auch Art. 55 der Richtlinie 2006/48/EG bzw. nunmehr Art. 72 der Richtlinie 2013/36/EU gefunden hat, nicht entgegen. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.Einer zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde steht der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wie er nunmehr seine positive Ausformung insbesondere in Artikel 47, Absatz eins und 2 GRC, aber auch Artikel 55, der Richtlinie 2006/48/EG bzw. nunmehr Artikel 72, der Richtlinie 2013/36/EU gefunden hat, nicht entgegen. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170039.X02Im RIS seit
19.03.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015