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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung darf eine verhängte Zwangsstrafe nicht mehr vollzogen werden, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht ist (vgl. VwGH E 30. Oktober 1953, Zl. 2275/51, VwSlg 3171 A/1953 zu Zwangsstrafen nach § 5 VVG, ebenso VwGH B 8. Mai 1981, Zlen. 81/02/0092, 0104). Das zu § 5 VVG Vertretene muss auch für Zwangsstrafen nach § 70 Abs. 4 BWG gelten (vgl. Johler in Dellinger, BWG, § 70 BWG, Rn 86). Nach Herstellung des im Auftrag nach § 70 Abs. 4 BWG genannten Zustandes (Abberufung des Geschäftsleiters, Bestellung eines neuen, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannten Geschäftsleiters) ist die angedrohte Zwangsstrafe somit nicht mehr vollstreckbar.Nach der hg. Rechtsprechung darf eine verhängte Zwangsstrafe nicht mehr vollzogen werden, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht ist vergleiche VwGH E 30. Oktober 1953, Zl. 2275/51, VwSlg 3171 A/1953 zu Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG, ebenso VwGH B 8. Mai 1981, Zlen. 81/02/0092, 0104). Das zu Paragraph 5, VVG Vertretene muss auch für Zwangsstrafen nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG gelten vergleiche Johler in Dellinger, BWG, Paragraph 70, BWG, Rn 86). Nach Herstellung des im Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG genannten Zustandes (Abberufung des Geschäftsleiters, Bestellung eines neuen, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannten Geschäftsleiters) ist die angedrohte Zwangsstrafe somit nicht mehr vollstreckbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170039.X01Im RIS seit
19.03.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015