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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 Z2;Rechtssatz
In der Revisionsbeantwortung schloss sich der Magistrat im Ergebnis der Argumentation der revisionswerbenden Partei an und beantragte, der Revision stattzugeben, dies verbunden mit dem weiteren Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 VwGG hat der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenem Verfahren tätig geworden ist, Anspruch auf Aufwandersatz im Falle einer Abweisung der Revision. Die Bundeshauptstadt Wien als Rechtsträger im Sinn dieser Gesetzesbestimmung hat sich - da die Revision abgewiesen wurde - im Ergebnis gegen die Auffassung der revisionswerbenden Partei durchgesetzt, weshalb ihr gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 iVm § 48 Abs. 2 Z 1 leg. cit. - ungeachtet der vom Magistrat vertretenen Rechtsauffassung, die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wurde - Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen war (Hinweis E vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0083).In der Revisionsbeantwortung schloss sich der Magistrat im Ergebnis der Argumentation der revisionswerbenden Partei an und beantragte, der Revision stattzugeben, dies verbunden mit dem weiteren Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für den Schriftsatzaufwand. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG hat der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenem Verfahren tätig geworden ist, Anspruch auf Aufwandersatz im Falle einer Abweisung der Revision. Die Bundeshauptstadt Wien als Rechtsträger im Sinn dieser Gesetzesbestimmung hat sich - da die Revision abgewiesen wurde - im Ergebnis gegen die Auffassung der revisionswerbenden Partei durchgesetzt, weshalb ihr gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. - ungeachtet der vom Magistrat vertretenen Rechtsauffassung, die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wurde - Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen war (Hinweis E vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050082.J03Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015