RS Vwgh 2014/11/18 Ro 2014/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §126 Abs1;
BauO Wr §126 Abs3;
EO §356;
  1. EO § 356 heute
  2. EO § 356 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 356 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Baubehörde hat in einem gemäß § 126 Abs. 1 und 3 Wr BauO geführten Verfahren zu klären, ob der Antragsteller zur Bauführung bzw. den Instandsetzungsarbeiten, zu deren Vornahme die Erlassung eines Duldungsauftrages im Sinn des § 126 Abs. 3 leg. cit. beantragt wurde, berechtigt ist, andernfalls es sich um keine notwendigen Arbeiten im Sinn des § 126 Abs. 1 leg. cit. handelt. Die Entscheidung über den an die Baubehörde gestellten Antrag hängt somit u.a. von der Frage ab, ob der Antragsteller dazu berechtigt ist, die Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Diese Berechtigung kann im Eigentumsrecht oder auch in einem anderen, gegebenenfalls exekutiven, Recht begründet sein. Die Frage, ob der Antragsteller dazu berechtigt ist, an der Abtrennungsmauer Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, hat die Baubehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 126 Abs. 3 Wr BauO unter Zugrundelegung des Ermittlungsverfahrens als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beantworten.Die Baubehörde hat in einem gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 3 Wr BauO geführten Verfahren zu klären, ob der Antragsteller zur Bauführung bzw. den Instandsetzungsarbeiten, zu deren Vornahme die Erlassung eines Duldungsauftrages im Sinn des Paragraph 126, Absatz 3, leg. cit. beantragt wurde, berechtigt ist, andernfalls es sich um keine notwendigen Arbeiten im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, leg. cit. handelt. Die Entscheidung über den an die Baubehörde gestellten Antrag hängt somit u.a. von der Frage ab, ob der Antragsteller dazu berechtigt ist, die Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Diese Berechtigung kann im Eigentumsrecht oder auch in einem anderen, gegebenenfalls exekutiven, Recht begründet sein. Die Frage, ob der Antragsteller dazu berechtigt ist, an der Abtrennungsmauer Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, hat die Baubehörde im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 126, Absatz 3, Wr BauO unter Zugrundelegung des Ermittlungsverfahrens als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050010.J01

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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