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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision, die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert zu erfolgen hat (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001), enthaltene allgemeine Behauptung, wonach das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgehe, die Sach- und Rechtslage verkenne und so zu einer Entscheidung komme, welche mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stehe, reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe konkret darzulegen.Die in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert zu erfolgen hat (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001), enthaltene allgemeine Behauptung, wonach das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgehe, die Sach- und Rechtslage verkenne und so zu einer Entscheidung komme, welche mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stehe, reicht nicht aus, einen der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Gründe konkret darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050040.L02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015